1. Allgemeines
Die nachstehenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird. "Lichtbilder" im Sinne
dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Stil-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos usw.)
2. Urheberrecht
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Bildern nach
Maßgabe des Urheberrechtgesetztes zu. Die vom Fotografen
hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung
von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung an den Fotografen. Der Besteller eines Bildnisses
i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Bei
der Verwendung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
nicht anders vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes
auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadenersatz. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine
Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur
gegen gesonderte Vereinbarung.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu
tragen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug
zahlbar. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers bezüglich
Gestaltung der Lichtbilder sind Reklamationen hinsichtlich
der Bildauffassung sowie künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen.
4. Haftung
Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit
größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm
überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays,
Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene
Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Fotograf ist berechtigt, falls nicht anders vereinbart,
fremde und eigene Negative nach zwei Jahren zu vernichten.
Für Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf haftet
für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Fotograf haftet für die
Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur
im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des
Photomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller
entstehen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lichtbilder
schriftlich dem Fotografen geltend zu machen. Für die
Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge beim Fotografen.
5. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert sich, dass er von allen dem
Fotografen übergebenen Vorlagen des Vervielfältigungs- und
Verarbeitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verarbeitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber. Der Fotograf verpflichtet sich alle
ihm überlassenen Vorlagen und Gegenstände sorgfältig zu
behandeln er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftrageber nicht ausgewählte
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine
andere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder
kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Sollte der vertraglich vereinbarte Termin von Seiten des
Kunden abgesagt oder nicht eingehalten werden, wird ab 3
Monate vor dem Termin ein Ausfallhonorar von € 90,00
berechnet. Wird die für die Durchführung des Auftrages
vorgesehen Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält
der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der
Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind.
Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf hat das
Recht, seine Arbeit zu beenden, wenn während der Aufnahmen
andere Personen ebenfalls fotografieren und dies auch nach
Aufforderung nicht unterlassen.
7. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten
des Auftraggebers könne gespeichert werden. Der Fotograf
verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht
an Dritte, sofern nicht anders vereinbart wurde,
weiterzugeben.
8. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Vertragsparteien und für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der
Geschäftssitz des Fotografen. Sind beide Vertragsparteien
Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Sollte der Oldtimer aus technischen Gründen kurzfristig
nicht einsetzbar sein, verpflichtet sich unsere Firma, das
Brautpaar mit einem anderen Auto termingerecht zu fahren.
Stand: 26.04.2008
www.Michael-Nusseck.de